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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.
Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen sind nur anwendbar gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.


II.
Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus diesem oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Wärmebedarfsberechnungen, Maschinenleistungen oder sonstigen Angaben dienen nur zur Information und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  3. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


III.
Preise – Zahlungsbedingungen

 
  1. Soweit nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe und ohne Verpackungs-, Zoll-, Versicherungs- und Versandkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Bei Kostensenkung oder -erhöhung durch Materialpreis bzw. durch Lohnerhöhungen oder -änderungen, welche nach Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen, falls die Auslieferung später als vier Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgt. Die Kostenänderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Zahlungen des Käufers werden bei fehlender Zahlungsbestimmung stets auf die älteste fällige Forderung verrechnet.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen ihm zustehender unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.


IV.
Lieferzeit

  1. Die von uns genannte Lieferzeit ist mit Ausnahme der ausdrücklichen Vereinbarung einer festen Frist/Termin nur als annähernd zu betrachten und setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Sie verlängert sich bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, z. B. höherer Gewalt, Arbeitskämpfen sowie bei Ereignissen, deren Ursache sich außerhalb unseres Einwirkungsbereichs befinden.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

V.
Gefahrübergang – Teillieferungen

 

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Transportkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Sofern der Käufer es verlangt, werden wir die Lieferung in seinem Namen und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
  3. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  4. Im Falle des Exports gilt „FCA Gerlingen“ der jeweils aktuellen Incoterms.

VI.
Haftung

 

  1. Wir übernehmen nur dann die Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, falls dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen, die in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, sicherzustellen. Eine davon abweichende Nutzung ist untersagt. Der Käufer hat diese und gegebenenfalls sonstige, durch uns vorgegebene Verwendungsbeschränkungen auch seinen Abnehmern aufzuerlegen.
  2. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch, wenn der Käufer den Liefergegenstand weiterveräußert.
  3. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung. Der Käufer hat uns unverzüglich über jede Mangelanzeige seines Käufers/Bestellers in Bezug auf unsere Leistungen zu informieren. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist wie folgt eingeschränkt: Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden haften wir nur für den Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auch dann begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie die Geltendmachung des Ersatzes nutzloser Aufwendungen anstelle von Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen/-ausschluss gelten nach Grund und Höhe auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Handelsvertreter und sonstiger Erfüllungs-/oder Verrichtungsgehilfen.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Übergabe.
  7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Normen hinausgehende Vereinbarung getroffen oder keine über die gesetzlich zwingenden Normen hinausgehenden Maßnahmen ergriffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, uns einen von seinem Abnehmer angezeigten Mangel unverzüglich mitzuteilen und uns vor Durchführung der Nacherfüllung Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls absprachegemäßen Einleitung der erforderlichen Schritte zu geben. Andernfalls ist er mit der Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 445 a BGB ausgeschlossen.Kaufpreises zu verlangen.

VII.
Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung und Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück/Gebäude gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII.
Gerichtsstand und Erfüllungsort – geltendes Recht

 

  1. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch für den internationalen Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn-/Geschäftssitz-Gericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CSIG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

IX.
Sonstiges

 

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind in deutscher und gleichlautend in englischer und spanischer Sprache verfasst. Sollten die sprachlichen Fassungen in ihrer Bedeutung voneinander abweichen, so ist die Auslegung der deutschen Fassung bindend.

 

 

Stand: April 2021

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